Selbstbestimmt Leben

Am 13. Dezember 2006 hat die Generalversammlung das „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) sowie das dazugehörige Zusatzprotokoll angenommen.

Die UN-BRK schafft keine Sonderrechte, sondern konkretisiert und spezifiziert die universellen Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderungen vor dem Hintergrund ihrer Lebenslagen, die im Menschenrechtsschutz Beachtung finden müssen.

Teilhabe behinderter Menschen ist ein Menschenrecht, kein Akt der Fürsorge oder Gnade. Die UN-BRK stellt dies klar und konkretisiert damit grundlegende Menschenrechte für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen. Sie erfasst Lebensbereiche wie Barrierefreiheit, persönliche Mobilität, Gesundheit, Bildung, Beschäftigung, Rehabilitation, Teilhabe am politischen Leben, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung.
Grundlegend für die UN-BRK und die von ihr erfassten Lebensbereiche ist der Gedanke der Inklusion: Menschen mit Behinderung gehören von Anfang an mitten in die Gesellschaft.

In der Konvention werden die Freiheits- und Schutzrechte ergänzt um eine Gruppe von Rechte, die Menschen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen sollen. Dazu gehört insbesondere das Recht auf Anerkennung vor dem Recht (Artikel 12), auf Unabhängige Lebensführung (Artikel 19), auf persönliche Mobilität (Artikel 20), auf die Achtung der Privatsphäre (Artikel 22) und auf die Achtung vor Heim und Familie (Artikel 23).
Eine Grundlage für ein selbstbestimmtes Leben für Menschen mit Behinderungen ist die gleiche Anerkennung vor dem Recht (Artikel 12). Nur dadurch, dass die Entscheidung von Menschen auch eine rechtliche Bedeutung hat, kann die Selbstbestimmung in einer Gesellschaft, die sich über das Recht organisiert, überhaupt effektiv sein.

Im Hinblick auf das Ziel, die Sicherung eines selbstbestimmten Lebens zu erreichen, sind auch die Bestimmungen über die unabhängige Lebensführung und die Einbeziehung in die Gemeinschaft (Artikel 19) zu betrachten. Danach ist für Menschen mit Behinderungen das Recht zu gewährleisten, über ihren Aufenthaltsort, ihre Mitbewohner und die Wohnform selbst zu entscheiden.

Ebenfalls fordert Artikel 19, dass ein Angebot an „gemeindenahen Dienstleistungen“ eingerichtet wird, damit eine selbstbestimmtes Leben möglich ist. Gemeint ist hierbei nicht eine völlig unabhängige Lebensführung, sondern eine frei gewählte Lebensführung mit entsprechender Autonomie etwa über die Unterstützungsangebote.

 

Selbstbestimmt Leben bedeutet für uns:

  • Wir entscheiden selbst, in welcher Wohnform wir leben wollen und gestalten unseren Tagesablauf selbst.
  • Wir entscheiden selbst darüber, wer uns wo, wie und wann die erforderlichen Hilfen leisten soll.
  • Wir verwalten die uns zuerkannten Finanzmittel selbst.
  • Wir entscheiden selbst, welche (berufliche oder ehrenamtliche) Tätigkeit wir ausüben möchten.
  • Wir können uns ungehindert in allen Bereichen des öffentlichen und gesellschaftlichen Lebens bewegen und mit anderen Menschen und Initiativen gemeinsam an der Weiterentwicklung der Gesellschaft arbeiten