LIEBE NUTZER*INNEN UNSERER ASSISTENZBÖRSE,

Wir tun unser Bestes, um die baldmöglichste Veröffentlichung der aufgegebene Stellenangebote und Jobsuche zu gewährleisten. Seien Sie sich bitte dessen bewusst, dass die Veröffentlichung nicht automatisch erfolgt und nur während der Arbeitszeit unserer Mitarbeiterinnen stattfinden kann. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit bis zu drei Werktage aufgrund des hohen Arbeitsanfalls dauern kann.

Mit unserer Assistenzbörse möchten wir Menschen mit einer Behinderung helfen, die ein selbstbestimmtes Leben führen oder eine selbstbestimmte Lebensführung im Arbeitgebermodell anstreben. Hierfür bieten wir diese Online-Plattform an, auf der persönliche Assistenz vermittelt wird. Auf den Assistenzbörsen sollen nur Anzeigen von Privatpersonen veröffentlicht werden, die nach einer persönlichen Assistenz suchen oder als persönliche Assistenz arbeiten möchten. Es dürfen keine Anzeigen von Pflege- und Assistenzdiensten geschalten werden, außer eine Privatperson hat sie ausdrücklich damit beauftragt. In diesem Fall bitten wir darum, im Namen dieser Privatperson zu agieren, das heißt, ihre Kontaktdaten in der Anzeige anzugeben.

 
 
 

* alle Felder mit einem Stern* gekennzeichnet sind Pflichtfelder.

Wichtig!

Das Verbot von Diskriminierung in Stellenanzeigen

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll vor Diskriminierung in allen Phasen der Beschäftigung schützen und damit auch beim Zugang zu einer Erwerbstätigkeit.

Stellenanzeigen müssen grundsätzlich diskriminierungsfrei sein und möglichst merkmalsneutral formuliert sein.
Bewerbende dürfen in Stellenanzeigen nicht aufgrund ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität benachteiligt werden (§ 1 AGG).

Laut § 8 AGG können Ungleichbehandlungen erlaubt sein, wenn wesentliche berufliche Gründe dies erfordern. Infrage kommen unter anderem bestimmte körperliche Voraussetzungen für einzelne Berufsgruppen soweit diese Voraussetzungen für die bestimmte Stelle wirklich erforderlich sind.

Laut § 10 AGG ist eine Ungleichbehandlung aus Altersgründen nur dann zulässig, wenn dadurch ein legitimes Ziel verfolgt wird und die Ungleichbehandlung angemessen ist. Das Gesetz zählt dafür einige Fallgruppen auf, die aber nicht abschließend sind. Ein Fall wäre unter anderem, wenn mit der Ungleichbehandlung die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten oder Personen mit Fürsorgepflichten gefördert wird. Oder wenn ein mögliches Einstellungshöchstalter aufgrund spezifischer Ausbildungsanforderungen einer Tätigkeit erforderlich ist.